Die Marianne Strauß Stiftung
Aufgaben, Ziele, Leistungen
Die Marianne Strauß Stiftung wurde 1984 nach dem Tod von Marianne Strauß gegründet, um ihr großes soziales Engagement für Menschen in Not fortzuführen.
Gründung und Aufgaben
Die Marianne Strauß Stiftung wurde 1984 nach dem tragischen Tod von Frau Marianne Strauß gegründet. Die Entscheidung fiel im Kreis der Familie, in Gesprächen, die Franz Josef Strauß mit seinen Kindern Monika, Max und Franz Georg führte. Die beispielhafte soziale Verantwortung, die Leben und Werk von Marianne Strauß geprägt hatte, sollte weiterwirken. Die Marianne Strauß Stiftung erfüllt diesen Anspruch.
Worum es geht, wird in der Einleitung der Stiftungsurkunde gesagt: "In dankbarer Würdigung des von unserer Mutter geleisteten Werkes der christlichen Nächstenliebe, ihrer vom Gedanken der Hilfe zur Selbsthilfe, wie der schnellen Hilfe für Hilflose sowie ihres vom christlichen Menschenbild gesprägten kulturellen Handelns, errichten wir Kinder Monika Hohlmeier, geb. Strauß, Max Strauß und Franz Georg Strauß die Marianne Strauß Stiftung".
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Hilfe in der Not
Hilfe für Menschen in Not. Die Bereitschaft der Bürger zu mehr Eigenverantwortung, Familiensinn und tätiger christlicher Nächstenliebe soll gestärkt, uneigennütziges vorbildliches Handeln in unserer Gesellschaft gefördert und anerkannt, im privaten, wie im öffentlichen Bereich das Bewußsein für soziale und kulturelle Anliegen geweckt werden.
"Unsere Mutter ist tot. Was sie getan hat, lebt weiter", schreiben die Kinder in der Präambel der Stiftungssatzung und markieren das Ziel: "Das fortsetzen, was unsere Mutter getan und begonnen hat". Die finanzielle Basis der Hilfsleistungen der Marianne Strauß Stiftung bilden die Erträge aus dem Grundstockvermögen, Spenden aus Sonderveranstaltungen (runde Geburtstage usw.) sowie laufende Spenden von Personen und Unternehmen, denen es ebenso wichtig ist, wie der Marianne Strauß Stiftung, in Not geratenen Menschen zu helfen.
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Benefiz & Spendenkonto
Die Marianne Strauß Stiftung hat regelmäßig große Benefizkonzerte veranstaltet, bei denen bedeutende Künstler zugunsten der Stiftung auftraten.
Herzlicher Dank gebührt Prof. Wolfgang Sawallisch und seiner Frau Mechthild, Chor und Orchester des Bayer. Rundfunks, der Staatsoper München, sowie vielen hervorragenden Künstlern. Der Reinerlös dieser Konzerte kam ungeschmälert der Stiftung zugute.
Alle eingehenden Spenden gelangen ohne Abzug von Verwaltungskosten an die Hilfsbedürftigen. Erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter arbeiten seit Jahren für die Marianne Strauß Stiftung und gewährleisten, daß die Unterstützung mit großer Umsicht und dennoch schnell und unmittelbar dorthin gelangt, wo sie am dringendsten benötigt wird. Um den reibungslosen Ablauf der Stiftungsarbeit zu gewährleisten, kümmern sich zwei festangestellte Mitarbeiterinnen um die Leitung der Stiftung.
Spendenkonto
Stadtsparkasse München
BLZ 701 500 00
Spendenkonto 34 34 34 34
Eine steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigung geht Ihnen umgehend zu. Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten der Marianne Strauß Stiftung unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, sie kommen ungeschmälert dem Stiftungszweck zugute.
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Förder-Richtlinien
Die Marianne Strauß Stiftung hat ihren Schwerpunkt in Bayern.
Die Bedürftigkeit der Personen muß mittels Originalbelegen, Sozialberichten entsprechender Organisationen, etc. nachgewiesen sein. Gegebenenfalls erfolgen Hausbesuche. Eigene Mittel der Antragsteller müssen nach Kräften eingesetzt werden. Dazu zählen auch mögliche Sach- oder Arbeitsleistungen. Die Marianne Strauß Stiftung kann keine Schulden oder Rechtsanwaltskosten übernehmen. Ebenfalls können wir nicht bei Arztkosten oder medizinischen Leistungen helfen.
Hilfeleistungen, die der Gesetzgeber oder Dritte anbieten, müssen vor einer Förderung durch die Stiftung ausgeschöpft sein. Die Gesamtfinanzierung eines Projektes muß nachhaltig gesichert sein. Die Fördermittel müssen von den Bedachten zweckgebunden eingesetzt werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Unterstützungen können also gewährt werden:
wenn Menschen (unverschuldet) in Not geraten sind
in Härtefällen, wo gesetzliche oder andere Hilfen nicht, nicht ausreichend, oder nicht rechtzeitig geleistet werden.



