Satzung der Marianne Strauß Stiftung
Präambel
Am 22. Juni 1984 starb unsere Mutter Frau Marianne Strauß.
Sie war nicht nur der Mittelpunkt unserer Familie. Mit einer Lebenshaltung, die von christlicher Verantwortung gegenüber dem Nächsten geprägt war, hat sie Beispiel gegeben und Maßstäbe gesetzt. Sie hat dort gehandelt und geholfen, wo vielfach nur geredet wird. Der Dienst und die Hilfe dort, wo staatliche Maßnahmen und gesetzliche Regelungen dem persönlichen Schicksal des einzelnen Menschen nicht gerecht werden oder gerecht werden können, kennzeichneten eine Gesinnung und ein Tun, ohne die unsere Zeit und ihre Menschen ärmer wären. Unsere Mutter war ein unermüdlicher Anwalt jener Menschen, ob Einzelner oder Gruppen, die im Schatten stehen.
Sie hat aus ihrer praktischen Arbeit heraus die Lücken in einer angeblich allumfassenden sozialen Sicherung erkannt. Sie hat daran nicht nur Anstoß genommen, sie hat weiterwirkende Anstöße gegeben, diese Lücken zu schließen.
Unsere Mutter hatte Sinn und Herz für Kultur. Sie empfand und lebte Kultur als Teil menschlicher Selbstverwirklichung innerhalb einer von Gott gegebenen Ordnung. Ihr kulturelles Verständnis und Handeln war vom christlichen Menschenbild geprägt.
Unsere Mutter ist tot. Was Sie getan hat, lebt weiter. Damit dies nicht nur im Gedächtnis Jener geschieht, für die Marianne Strauß in ihrem Leben unmittelbar da war und denen sie persönlich geholfen hat, wird die "Marianne Strauß Stiftung" ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, das fortzusetzen, was unsere Mutter getan und begonnen hat.
Name, Rechtsstand und Sitz
§1
Die Stiftung führt den Namen "Marianne Strauß Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
Stiftungszweck
§2
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Bereitschaft der Bürger zu mehr Eigenverantwortung, Familiensinn und tätiger christlicher Nächstenliebe zu stärken. Sie will uneigennütziges vorbildliches Handeln in unserer Gesellschaft fördern und anerkennen sowie im privaten und öffentlichen Bereich Bewußtsein für soziale und kulturelle Anliegen wecken. Die Stiftung wird vor allem dort tätig, wo öffentliche oder private Hilfe nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig geleistet werden kann. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die gezielte Hilfe für bedürftige Mitmenschen in schwerer Not. 2. die Förderung von beispielhaften sozialen Initiativen. 3. die Förderung von staatsbürgerlichen und kulturellen Initiativen, die insbesondere der Verwirklichung der Art. 3 und 131.der bayerischen Verfassung dienen, und 4. die jährliche Vergabe eines "Marianne Strauß Preises" an Persönlichkeiten, die in ihrem privaten oder beruflichen Handeln die ideellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Ziele der Stiftung bereits vorbildlich verwirklichen. Die Preisvergabe erfolgt durch die Stiftung oder auf deren alleinigen Vorschlag. Die finanzielle Ausstattung des Preises muß zweckgebunden verwendet werden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(4) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
Stiftungsvermögen
§3
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. (2) Es besteht aus Kapitalvermögen in Höhe von 10 Millionen € ( Stand 31.12.2005 ). (3) Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stifttungsrat.
Stiftungsmittel
§4
Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens - aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Stiftungsorgane
§5
(1) Organe der Stiftung sind
- der Siftungsrat - der Stiftungsvorstand - der Stiftungsbeirat - der Vermögensbeirat.
(2) Die Mitglieder der Organe sowie vom Stiftungsvorstand anerkannte freie Mitarbeiter der Stiftung bezeichnen sich frei als "Marianne Strauß Kreis".
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Aufwendungen, die den Mitgliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, können angemessen ersetzt werden.
Stiftungsrat
§6
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats sind durch das Stiftungsgeschäft berufen. Stets Mitglieder des Stiftungsrates sind die Stifter bzw. deren Nachkommen gemäß § 11. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Stiftern bzw. deren Nachkommen berufen und abberufen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Präsidenten) und einen stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten).
(3) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Stiftungsvorstand zugewiesen sind, insbesondere über den Hauptvoranschlag, die Jahres- und Vermögensrechnung, den Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und über Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung sowie Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die fachliche Jahresplanung entscheidet der Stiftungsrat im Benehmen mit dem Stiftungsbeirat.
Sitzungen des Stiftungsrats
§7
(1) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß eine Sitzung des Stiftungsrats zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats oder sein Stellvertreter läßt die Mitglieder schriftlich, unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung, durch den Vorstand so rechtzeitig zur Sitzung ein laden, daß die Ladung mindestens 14 Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz ist.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung und Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.
(5) Über die Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(6) Im übrigen können mit Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsrats Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2. Die obigen Absätze gelten entsprechend.
Stiftungsvorstand
§8
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von den Stiftern, bzw. deren Nachkommen gemäß § 11, berufen und abberufen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten je für sich allein die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Mit Wirkung für das Innenverhältnis macht der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch, wenn der Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.
(3) Der Stiftungsvorstand leitet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen des Haushaltsvorschlags in eigener Verantwortung. Er vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt alle Angelegenheiten, so weit sie nicht dem Stiftungsrat vorbehalten sind. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat alsbald Kenntnis zu geben. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands entsprechend.
(4) Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats, des Stiftungsbeirats und des Vermögensbeirats mit beratender Stimme teil.
(5) Der Stiftungsvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
Stiftungsbeirat
§9
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Vorstand berufen und abberufen werden. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Aufgabe des Stiftungsbeirates ist es, Stiftungsrat und Stiftungsvorvorstand in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben im Sinne des Stiftungszwecks zu beraten.
Vermögensbeirat
§10
(1) Der Vermögensbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von den Stiftern bzw. deren Nachkommen gemäß § 11, berufen oder abberufen werden. Der Vermögensbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Der Vermögensbeirat soll der Stiftung bei der Erschließung von Stiftungsvermögen und Stiftungsmitteln zur Seite stehen und soll zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten der Stiftung beitragen.
Stifter und deren Nachkommen
§11
(1) Die Stifter, bzw. deren Nachkommen, treffen die ihnen nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs 1 zukommenden Entscheidungen mit Mehrheit.
(2) Nach dem Rücktritt oder dem Tod eines Stifters oder bei dauernder tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Wahrnehmung seiner Aufgabe geht dies auf seine Nachkommen in direkter Linie über. Sind mehrere Nachkommen in direkter Linie vorhanden, kann der Stifter bestimmen, auf welchen - einen - seiner Nachkommen die wahrzunehmende Aufgabe übergeht. Sätze 1 und 2 gelten für Nachkommen der Stifter entsprechend. Ist bei mehreren Nachkommen keine Bestimmung getroffen, so geht die Aufgabenstellung auf den bzw. die Erstgeborene über.
(3) Stirbt ein Stifterstamm aus, so geht die Wahrnehmung der Aufgabe auf das Mitglied des bzw. der Stifterstämme über, das zum Zeitpunkt des Erlöschens eines Stammes das jüngste Volljährige ist, soweit das letzte Mitglied des Stifterstammes keine andere Regelung trifft. Bei gleichem Geburtstag entscheidet die beurkundete Geburtszeit, bei gleicher Geburtszeit das Los.
(4) Lehnt der Erstgeborene oder ein bestimmter Nachkomme die Übernahme ab, so geht die Wahrnehmung dieser Aufgabe an den bzw. die nächstältesten, im Fall des Abs. 3 an das ältere Geschwister über.
(5) Erreicht das Stiftungsgremium trotzdem nicht die Anzahl von drei Personen, so kann das (können die) verbleibende(n) Mitglied(er) des Stiftungsgremiums durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine oder mehrere Personen mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen.
(6) Sind alle Stifterstämme ausgestorben, gehen die Aufgaben der Stifter auf den Stiftungsrat über.
Stiftungsaufsicht
§12
Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Oberbayern wahrgenommen.
Anfallsberechtigung
§13
Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die " Bayerische Landesstiftung, Hilfe für Mutter und Kind", die es in einer angemessenen Weise und im Rahmen der von der Landesstiftung wahrgenommenen Zwecke zu verwenden hat.
Sonstiges
§14
Die Stiftung ist verpflichtet, für den Erhalt und die Pflege der Familiengrabstätte ( Gruft auf dem Grundstück Fl._Nr. 76 der Gemarkung Rott am Inn ) Sorge zu tragen. Sie kann sich Eigentum an der Grabstätte übertragen lassen.
Inkraftreten
§15
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.4.1988 außer Kraft.
München, den 16.2.2007
Dr. Franz Georg Strauß Vorsitzender des Vorstands




