RECHTSGRUNDLAGE

SATZUNG DER MARIANNE STRAUß STIFTUNG

Die Satzung der Stiftung wurde 1984 genehmigt und seither mehrfach aktualisiert.

Präambel

Am 22. Juni 1984 starb unsere Mutter Frau Marianne Strauß.

Sie war nicht nur der Mittelpunkt unserer Familie. Mit einer Lebenshaltung, die von christlicher Verantwortung gegenüber dem Nächsten geprägt war, hat sie Beispiel gegeben und Maßstäbe gesetzt. Sie hat dort gehandelt und geholfen, wo vielfach nur geredet wird. Der Dienst und die Hilfe dort, wo staatliche Maßnahmen und gesetzliche Regelungen dem persönlichen Schicksal des einzelnen Menschen nicht gerecht werden oder gerecht werden können, kennzeichneten eine Gesinnung und ein Tun, ohne die unsere Zeit und ihre Menschen ärmer wären. Unsere Mutter war ein unermüdlicher Anwalt jener Menschen, ob Einzelner oder Gruppen, die im Schatten stehen.

Sie hat aus ihrer praktischen Arbeit heraus die Lücken in einer angeblich allumfassenden sozialen Sicherung erkannt. Sie hat daran nicht nur Anstoß genommen, sie hat weiterwirkende Anstöße gegeben, diese Lücken zu schließen. Unsere Mutter hatte Sinn und Herz für Kultur. Sie empfand und lebte Kultur als Teil menschlicher Selbstverwirklichung innerhalb einer von Gott gegebenen Ordnung. Ihr kulturelles Verständnis und Handeln war vom christlichen Menschenbild geprägt.

Unsere Mutter ist tot. Was sie getan hat, lebt weiter. Damit dies nicht nur im Gedächtnis Jener geschieht, für die Marianne Strauß in ihrem Leben unmittelbar da war und denen sie persönlich geholfen hat, wird die „Marianne Strauß Stiftung“ ins Leben gerufen. Ihr Ziel ist es, das fortzusetzen, was unsere Mutter getan und begonnen hat.

VERTRETUNG UND ZEICHNUNG

Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Stiftungsvorstand zugewiesen sind, insbesondere über den Hauptvoranschlag, die Jahres- und Vermögensrechnung, den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und über Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung sowie Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Stiftern oder deren Nachkommen berufen.